I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 29.07.2005 sowie auf das vormalige Berufungsurteil des Senates vom 04.09.2002 - Az.: 13 U 277/01 - mit nachfolgenden Ergänzungen und Änderungen Bezug genommen.
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