OLG Brandenburg - Urteil vom 11.10.2006
13 U 116/05
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 4 ; BGB § 641 Abs. 1 S.1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 662/98

Fälligkeit und Verjährungsbeginn von Werklohnforderungen mit Abnahme auch bei Kündigung des Werkvertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 13 U 116/05

DRsp Nr. 2007/1403

Fälligkeit und Verjährungsbeginn von Werklohnforderungen mit Abnahme auch bei Kündigung des Werkvertrages

1. Auch nach Kündigung eines Bauvertrages wird eine Werklohnforderung grundsätzlich erst mit Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen fällig. Eine solche Abnahme ist, wenn sie ernsthaf und endgültig abgelehnt wird, ausnahmsweise entbehrlich. Das gilt auch, wenn nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder im Falle der Eröffnung eines Insolvenz- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahrens grundsätzlich nur noch verlangt werden kann.2. Allein eine Kündigung des Werkvertrages begründet nicht die Anwendbarkeit der Verjährungsfrist nach § 13 Nr. 4 VOB/B auf die nach einer Kündigung erhalten gebliebenen Ansprüche. Vielmehr ist auch dann die Abnahme grundsätzlich Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Verjährungsregelungen.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 4 ; BGB § 641 Abs. 1 S.1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 29.07.2005 sowie auf das vormalige Berufungsurteil des Senates vom 04.09.2002 - Az.: 13 U 277/01 - mit nachfolgenden Ergänzungen und Änderungen Bezug genommen.