BGH - Urteil vom 21.02.1985
VII ZR 160/83
Normen:
VOB/B § 16; ZPO § 264 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1985, 456
DRsp I(138)482b-c
JZ 1985, 638
NJW 1985, 1840
WM 1985, 779
ZfBR 1985, 174
ZfBR 1987, 200, 238, 271
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Fälligkeit von Abschlagszahlungen nach Erstellung der Schlußrechnung

BGH, Urteil vom 21.02.1985 - Aktenzeichen VII ZR 160/83

DRsp Nr. 1992/4484

Fälligkeit von Abschlagszahlungen nach Erstellung der Schlußrechnung

»a) Dem Auftragnehmer steht ein Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 16 Nr. 1 VOB/B jedenfalls dann nicht mehr zu, wenn der Auftraggeber den Vertrag gekündigt und der Auftragnehmer daraufhin eine Schlußrechnung erstellt hat. b) Der Übergang vom Anspruch auf Abschlagszahlung zum Anspruch auf Schlußzahlung ist keine Klageänderung.«

Normenkette:

VOB/B § 16; ZPO § 264 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger übernahm mit Vertrag vom 14. April 1981 für ein Bauvorhaben der Beklagten den Einbau der Heizungs- und Sanitäranlagen. Es wurde ein Pauschalpreis von 330.000,- DM vereinbart und die VOB/B für maßgebend erklärt.

Nach teilweiser Ausführung der Arbeiten forderte der Kläger, der bei Beginn der Arbeiten bereits eine Anzahlung von 100.000,- DM erhalten hatte, mit Rechnungen vom 2. und 15. Dezember 1981 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 72.000,- DM. Da die Beklagte nicht zahlte, machte er diesen Anspruch (nebst Mahnauslagen, Bankspesen und Zinsen) mit der am 26. Januar 1982 erhobenen Klage geltend.