Der Kläger übernahm mit Vertrag vom 14. April 1981 für ein Bauvorhaben der Beklagten den Einbau der Heizungs- und Sanitäranlagen. Es wurde ein Pauschalpreis von 330.000,- DM vereinbart und die VOB/B für maßgebend erklärt.
Nach teilweiser Ausführung der Arbeiten forderte der Kläger, der bei Beginn der Arbeiten bereits eine Anzahlung von 100.000,- DM erhalten hatte, mit Rechnungen vom 2. und 15. Dezember 1981 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 72.000,- DM. Da die Beklagte nicht zahlte, machte er diesen Anspruch (nebst Mahnauslagen, Bankspesen und Zinsen) mit der am 26. Januar 1982 erhobenen Klage geltend.
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