OLG Brandenburg, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 72/03
LG Potsdam, vom 11.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 388/02
Fälligkeit von Mängelbeseitigungsansprüchen der Erwerber von Wohnungseigentum; Geltendmachung der Ansprüche durch einzelne Erwerber gegenüber dem Veräußerer
BGH, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen VII ZR 84/05
DRsp Nr. 2006/9100
Fälligkeit von Mängelbeseitigungsansprüchen der Erwerber von Wohnungseigentum; Geltendmachung der Ansprüche durch einzelne Erwerber gegenüber dem Veräußerer
»a) Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft im Einverständnis mit dem Veräußerer von Wohnungseigentum, über notwendige Mängelbeseitigungsarbeiten erst nach Vorlage eines Sanierungskonzepts zu entscheiden, weil die Mängelursachen noch nicht ausreichend sicher nachgewiesen sind, bleibt die Fälligkeit des Mängelbeseitigungsanspruchs des einzelnen Erwerbers davon grundsätzlich unberührt.b) Der Erwerber ist berechtigt, dem Veräußerer ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung zur Beseitigung der Mängel unter vorheriger Vorlage des Sanierungskonzepts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erlischt der Erfüllungsanspruch dieses Erwerbers. Er ist dann berechtigt, großen Schadensersatz zu fordern oder den Vertrag zu wandeln (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. April 1998 - VII ZR 47/97, BauR 1998, 783 = ZfBR 1998, 245).c) Eine mit Ablehnungsandrohung verbundene Frist zur Aufnahme der Arbeiten und zum Nachweis der Beauftragung eines Drittunternehmers genügt den Anforderungen an eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 634 Abs. 1BGB nicht.«