BGH - Urteil vom 23.02.2006
VII ZR 84/05
Normen:
BGB § 634 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 766
BauR 2006, 979
DB 2006, 1156
DNotZ 2006, 678
NJW 2006, 2254
NZBau 2006, 371
NZM 2006, 542
NotBZ 2006, 166
WM 2006, 1300
ZMR 2006, 537
ZfBR 2006, 457
ZfIR 2006, 411
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 72/03
LG Potsdam, vom 11.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 388/02

Fälligkeit von Mängelbeseitigungsansprüchen der Erwerber von Wohnungseigentum; Geltendmachung der Ansprüche durch einzelne Erwerber gegenüber dem Veräußerer

BGH, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen VII ZR 84/05

DRsp Nr. 2006/9100

Fälligkeit von Mängelbeseitigungsansprüchen der Erwerber von Wohnungseigentum; Geltendmachung der Ansprüche durch einzelne Erwerber gegenüber dem Veräußerer

»a) Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft im Einverständnis mit dem Veräußerer von Wohnungseigentum, über notwendige Mängelbeseitigungsarbeiten erst nach Vorlage eines Sanierungskonzepts zu entscheiden, weil die Mängelursachen noch nicht ausreichend sicher nachgewiesen sind, bleibt die Fälligkeit des Mängelbeseitigungsanspruchs des einzelnen Erwerbers davon grundsätzlich unberührt.b) Der Erwerber ist berechtigt, dem Veräußerer ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung zur Beseitigung der Mängel unter vorheriger Vorlage des Sanierungskonzepts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erlischt der Erfüllungsanspruch dieses Erwerbers. Er ist dann berechtigt, großen Schadensersatz zu fordern oder den Vertrag zu wandeln (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. April 1998 - VII ZR 47/97, BauR 1998, 783 = ZfBR 1998, 245).c) Eine mit Ablehnungsandrohung verbundene Frist zur Aufnahme der Arbeiten und zum Nachweis der Beauftragung eines Drittunternehmers genügt den Anforderungen an eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 634 Abs. 1 BGB nicht.«

Normenkette:

BGB § 634 (a.F.) ;

Tatbestand: