Durch notariellen Vertrag vom 30. Oktober 1993 erwarben die Beklagten eine in N. gelegene, von der Klägerin zu errichtende Eigentumswohnung nebst Kfz-Stellplatz und Grundstücksmiteigentumsanteil zum Preis von insgesamt 304.284,-- DM. Im Blick auf die Kaufpreiszahlung sah der Vertrag folgende Zahlungsregelung entsprechend dem Baufortschritt vor (Bl. 152 d.A.):
"2.1
30 % des Kaufpreises am 15.12.1993 DM 91.285
2.2
28 % des Kaufpreises nach Rohbaufertigstellung DM 85.199
2.3
17,5 % des Kaufpreises nach Fertigstellung der
Rohinstallation einschließlich des Innenputzes
ausgenommen Beiputzarbeiten DM 53.249
2.4
10,5 % des Kaufpreises nach Fertigstellung der
Schreiner- und Glaserarbeiten ausgenommen die
Türblätter DM 31.949
2.5
5,5 % des Kaufpreises nach Bezugsfertigkeit und
nach Besitzübergabe des Sondereigentums DM 16.735
2.6
5 % des Kaufpreises nach Fertigstellung des
Gemeinschaftseigentums, insbesondere der
Gemeinschaftsanlage DM 15.214
2.7
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