OLG Saarbrücken - Urteil vom 26.04.2000
1 U 702/99
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1915 (Ls)
NZBau 2000, 429

Fälligkeit von Raten eines Bauträgervertrages

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.04.2000 - Aktenzeichen 1 U 702/99

DRsp Nr. 2001/3356

Fälligkeit von Raten eines Bauträgervertrages

Die in einem Bauträgervertrag vereinbarten Raten werden auch dann erst mit vollständigem Abschluß des jeweiligen Bauabschnitts, wenn nur noch unwesentliche Mängel oder Restarbeiten ausstehen, fällig, wenn der Bauträger zu seinem eigenen Nachteil von der Makler- und Bauträgerverordnung abweicht.

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)

Durch notariellen Vertrag vom 30. Oktober 1993 erwarben die Beklagten eine in N. gelegene, von der Klägerin zu errichtende Eigentumswohnung nebst Kfz-Stellplatz und Grundstücksmiteigentumsanteil zum Preis von insgesamt 304.284,-- DM. Im Blick auf die Kaufpreiszahlung sah der Vertrag folgende Zahlungsregelung entsprechend dem Baufortschritt vor (Bl. 152 d.A.):

"2.1

30 % des Kaufpreises am 15.12.1993 DM 91.285

2.2

28 % des Kaufpreises nach Rohbaufertigstellung DM 85.199

2.3

17,5 % des Kaufpreises nach Fertigstellung der

Rohinstallation einschließlich des Innenputzes

ausgenommen Beiputzarbeiten DM 53.249

2.4

10,5 % des Kaufpreises nach Fertigstellung der

Schreiner- und Glaserarbeiten ausgenommen die

Türblätter DM 31.949

2.5

5,5 % des Kaufpreises nach Bezugsfertigkeit und

nach Besitzübergabe des Sondereigentums DM 16.735

2.6

5 % des Kaufpreises nach Fertigstellung des

Gemeinschaftseigentums, insbesondere der

Gemeinschaftsanlage DM 15.214

2.7