OLG Hamm, Urteil vom 09.09.1999 - Aktenzeichen 22 U 61/99
DRsp Nr. 2000/5417
Fehlen der bauaufsichtlichen Schlußabnahme
Die fehlende Schlußabnahme durch die Bauaufsicht stellt keinen Sachmangel eines Gebäudes dar, da anders als beim Fehlen einer Baugenehmigung eine Nutzungsuntersagung auf diesen rein formellen Verstoß nicht gestützt werden kann.