OLG Hamm - Urteil vom 09.09.1999
22 U 61/99
Normen:
BGB § 459 ; BauO-Nds § 80 Abs. 6 ;
Fundstellen:
IBR 2000, 268
NJW-RR 2000, 1184
OLGReport-Hamm 2000, 285

Fehlen der bauaufsichtlichen Schlußabnahme

OLG Hamm, Urteil vom 09.09.1999 - Aktenzeichen 22 U 61/99

DRsp Nr. 2000/5417

Fehlen der bauaufsichtlichen Schlußabnahme

Die fehlende Schlußabnahme durch die Bauaufsicht stellt keinen Sachmangel eines Gebäudes dar, da anders als beim Fehlen einer Baugenehmigung eine Nutzungsuntersagung auf diesen rein formellen Verstoß nicht gestützt werden kann.

Normenkette:

BGB § 459 ; BauO-Nds § 80 Abs. 6 ;
Fundstellen
IBR 2000, 268
NJW-RR 2000, 1184
OLGReport-Hamm 2000, 285