BGH - Urteil vom 22.02.1984
VIII ZR 316/82
Normen:
BGB § 242, § 459 ; UVV § 25 ;
Fundstellen:
BGHZ 90, 198
NJW 1984, 2287
Vorinstanzen:
OLG München, LG München II,

Fehlen einer Typ-Prüfung als Sachmangel

BGH, Urteil vom 22.02.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 316/82

DRsp Nr. 1997/3106

Fehlen einer Typ-Prüfung als Sachmangel

»a) Zur Frage, ob das Fehlen einer nach dem Kaufvertrag über einen Kran vom Verkäufer nachzuweisenden "Typ-Prüfung" (§ 25 UVV "Krane") einen Sachmangel i.S. von § 459 Abs. 1 BGB darstellt. b) Ist eine verkaufte Sache bei Gefahrübergang wegen Fehlens einer "Typ-Prüfung" fehlerhaft und benutzt der Käufer die Sache monatelang, ohne den Mangel zu bemerken und Nachteile zu erleiden, so kann er nach Treu und Glauben nicht mehr Wandelung des Vertrages verlangen, wenn vor der Wandelungserklärung die Typ-Prüfung nachgeholt und der Mangel damit beseitigt wird.«

Normenkette:

BGB § 242, § 459 ; UVV § 25 ;

Tatbestand: