BVerwG - Urteil vom 04.10.1974
IV C 9.73
Normen:
BBBauG § 130 Abs. 2 S. 1; BauG § 133 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BRS 37 Nr. 156
BVerwGE 47, 64
BauR 1975, 124
BayVBl 1976, 21
Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 49
DRsp Nr. 1996/15972
DVBl 1975, 375
DWW 1975, 69
DÖV 1975, 105
KStZ 1975, 68
NJW 1975, 323
VerwRspr 27, 49
ZMR 1975, 149
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 14.12.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 248 VI 71

Fehlende Auswirkungen eines die Nicht-Bebaubarkeit vorsehenden in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf die Erschließungsbeitragspflicht; Grundsätze der Abschnittsbildung bei Kostenspaltung

BVerwG, Urteil vom 04.10.1974 - Aktenzeichen IV C 9.73

DRsp Nr. 1996/27129

Fehlende Auswirkungen eines die Nicht-Bebaubarkeit vorsehenden in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans auf die Erschließungsbeitragspflicht; Grundsätze der Abschnittsbildung bei Kostenspaltung

1. Der Heranziehung des Eigentümers eines (noch) bebaubaren Grundstücks zum Erschließungsbeitrag steht ein in der Aufstellung befindlicher, aber noch nicht in Kraft getretener Bebauungsplan, nach dessen Festsetzungen die Bebaubarkeit des Grundstücks entfallen soll, nicht entgegen; das gilt selbst dann, wenn die Durchführung dieses Bebauungsplanes von der Gemeinde durch Herstellungsarbeiten vorzeitig eingeleitet worden ist und die Verwirklichung der Planung damit nahezu sicher erscheint. 2. Der Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage kann nicht hinsichtlich einzelner Teilmaßnahmen für unterschiedlich lange, einander überschneidende Abschnitte ermittelt werden.

Normenkette:

BBBauG § 130 Abs. 2 S. 1; BauG § 133 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.