OLG Stuttgart - Urteil vom 21.05.2007
5 U 201/06
Normen:
BGB § 633 Abs. 1 a.F. ; BGB § 633 Abs. 2 a.F. ; BGB § 634 Abs. 1 Satz 1 a.F. ; BGB § 634 Abs. 1 Satz 3 a.F. ; BGB § 634 Abs. 2 a.F. ; AGBG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; AGBG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 21
NJW-RR 2007, 1614
NZBau 2007, 717
NZM 2007, 848
OLGReport-Stuttgart 2007, 787
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 606/04

Fehlende DIN-gerechte Trittschalldämmung in exklusiver Eigentumswohnung als Sachmangel?

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2007 - Aktenzeichen 5 U 201/06

DRsp Nr. 2007/12119

Fehlende DIN-gerechte Trittschalldämmung in "exklusiver Eigentumswohnung" als Sachmangel?

1. Wird für den Kauf von Eigentumswohnungen in einer neu zu errichtenden Eigentumswohnanlage mit "exklusive Eigentumswohnungen" und "Maßstab für Traum-Wohnungen" geworben, so darf der Erwerber erwarten, dass eine Trittschalldämmung erreicht wird, die den Vorgaben des Beiblatts 2 zur DIN 4109 (Stand: 1989) und der Schallschutzstufe 2 nach dem Entwurf der DIN 4109 - 10 (Juni 2000) entspricht. 2. Ist dies nicht der Fall, hat der Erwerber auch ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft einen individuellen Anspruch auf Mängelbeseitigung durch Nachbesserung.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1 a.F. ; BGB § 633 Abs. 2 a.F. ; BGB § 634 Abs. 1 Satz 1 a.F. ; BGB § 634 Abs. 1 Satz 3 a.F. ; BGB § 634 Abs. 2 a.F. ; AGBG § 1 Abs. 1 Satz 1 ; AGBG § 1 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Bauträgerin, die Beseitigung von behaupteten Schallschutzmängeln einer Eigentumswohnung.