BVerwG vom 18.10.1985
4 C 56.82
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
BayVBl 1986, 251
BBauBl 1986, 252
BRS 44 Nr. 83
DÖV 1986, 801
DRsp V(527)297f
DRsp Nr. 1996/15784
HGZ 1986, 125
JagdRE XII Nr. 63
NuR 1986, 172
NVwZ 1986, 645
RdL 1986, 8
UPR 1986, 263
ZfBR 1986, 48
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 23.10.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 197/79
OVG Rheinland-Pfalz, vom 03.06.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 205/80

Fehlende Privilegierung einer Jagdhütte bei nahem Wohnsitz

BVerwG, vom 18.10.1985 - Aktenzeichen 4 C 56.82

DRsp Nr. 1992/5633

Fehlende Privilegierung einer Jagdhütte bei nahem Wohnsitz

Eine Jagdhütte im Außenbereich ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG privilegiert zulässig wenn der Jagdausübungsberechtigte im Jagdrevier selbst oder so in dessen Nähe wohnt, daß er die Jagd von seinem Wohnort aus in angemessen kurzer Zeit erreichen kann (hier: Wohnsitz innerhalb der Verbandsgemeinde, in der auch die Jagd liegt; Entfernung zwischen Wohnsitz und Jagd ca. 6 km).

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der in D wohnende Kläger ist Eigentümer von etwa 14 000 qm Ackergelände im Außenbereich der Ortsgemeinde H, die zur Verbandsgemeinde D gehört. Das Gelände hat der Kläger teilweise aufgeforstet. Auf einem dieser von ihm im Jahre 1974 erworbenen Grundstücke steht ein Holzbauwerk von 15 X 3 m Grundfläche, das auf einer Länge von 9 m nach Osten offen ist und im übrigen einen umbauten Raum von ca. 6 X 3 m aufweist.