I.
Der in D wohnende Kläger ist Eigentümer von etwa 14 000 qm Ackergelände im Außenbereich der Ortsgemeinde H, die zur Verbandsgemeinde D gehört. Das Gelände hat der Kläger teilweise aufgeforstet. Auf einem dieser von ihm im Jahre 1974 erworbenen Grundstücke steht ein Holzbauwerk von 15 X 3 m Grundfläche, das auf einer Länge von 9 m nach Osten offen ist und im übrigen einen umbauten Raum von ca. 6 X 3 m aufweist.
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