BVerwG - Beschluß vom 16.03.1993
4 B 15.93
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 1993, 438
BRS 55 Nr. 94
Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 285
DÖV 1993, 869
NuR 1993, 389
NVwZ-RR 1993, 396
RdL 1993, 118
UPR 1993, 303
ZfBR 1993, 251
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 18.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 365/90
OVG Rheinland-Pfalz, vom 16.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 12454/91

Fehlende Privilegierung einer Landwirtschaftliche Genossenschaft [§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]

BVerwG, Beschluß vom 16.03.1993 - Aktenzeichen 4 B 15.93

DRsp Nr. 1993/3019

Fehlende Privilegierung einer Landwirtschaftliche Genossenschaft [§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]

Vorhaben einer Genossenschaft, deren Betriebsgegenstand darauf beschränkt ist, für die Landwirtschaft bestimmte Waren anzukaufen und an Landwirte weiterzuveräußern, werden vom Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht erfaßt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Der Kläger beabsichtigt, eine im Außenbereich gelegene Halle, die vormals von einer landwirtschaftlichen Genossenschaft als Lager und Verkaufsstelle für Dünge- und Pflanzenschutzmittel in Anspruch genommen wurde, für Zwecke eines Gebrauchtwagen- und Kraftfahrzeugteilehandels zu nutzen. Mit seiner Bauvoranfrage hatte er weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren Erfolg.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: "Ist ein in genossenschaftlicher Form von Landwirten betriebenes Vorhaben im Außenbereich ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit der Folge, daß bei einer Änderung der bisherigen Nutzung ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage die in § 35 Abs. Satz 1 erwähnten öffentlichen Belange der Änderung nicht entgegengehalten werden können?" Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.