Der Kläger beabsichtigt, eine im Außenbereich gelegene Halle, die vormals von einer landwirtschaftlichen Genossenschaft als Lager und Verkaufsstelle für Dünge- und Pflanzenschutzmittel in Anspruch genommen wurde, für Zwecke eines Gebrauchtwagen- und Kraftfahrzeugteilehandels zu nutzen. Mit seiner Bauvoranfrage hatte er weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren Erfolg.
Die auf §
Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig: "Ist ein in genossenschaftlicher Form von Landwirten betriebenes Vorhaben im Außenbereich ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit der Folge, daß bei einer Änderung der bisherigen Nutzung ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage die in § 35 Abs. Satz 1 erwähnten öffentlichen Belange der Änderung nicht entgegengehalten werden können?" Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
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