BVerwG - Beschluß vom 28.02.1973
IV B 101.72
Normen:
BBauG § 2 Abs. 6 S. 1; VwGO § 153; ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b;
Fundstellen:
Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 8
DVBl 1973, 370

Fehlende Urkundenqualität i.S. von § 580 Nr. 7b ZPO der Begründungsabschrift eines Bebauungsplans

BVerwG, Beschluß vom 28.02.1973 - Aktenzeichen IV B 101.72

DRsp Nr. 2009/19914

Fehlende Urkundenqualität i.S. von § 580 Nr. 7b ZPO der Begründungsabschrift eines Bebauungsplans

Die Abschrift einer gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG öffentlich ausgelegten Begründung zum Entwurf eines Bauleitplanes ist grundsätzlich keine Urkunde, auf die die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7b ZPO gestützt werden kann.

Normenkette:

BBauG § 2 Abs. 6 S. 1; VwGO § 153; ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache wirft entgegen der mit der Beschwerde dargelegten Auffassung der Kläger keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

Dem Beschwerdevorbringen läßt sich entnehmen, daß die Kläger als klärungsbedürftig die Frage ansehen, ob im Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 VwGO die Frist des § 586 ZPO für die Erhebung der auf § 580 Nr. 7b ZPO gestützten Restitutionsklage schon mit der Kenntnis des Restitutionsklägers vom Vorhandensein einer als Wiederaufnahmegrund geltend gemachten Urkunde oder erst mit der Bestätigung ihrer zunächst nicht erkennbaren Eignung als Beweismittel durch Dritte zu laufen beginnt. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob damit in der Tat eine rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen wird; denn auf sie käme es in einem Revisionsverfahren jedenfalls nicht an.