VGH Bayern vom 28.04.1982
2 CE 82 A.469
Normen:
BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 3; BBauG § 36 Abs. 1; BauNVO § 6; BauNVO § 15 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 39 Nr. 68
BRS 39 Nr. 99
DRsp V(527)69Nr. 9
NVwZ 1982, 575

Fehlender Unterlassungsanspruch der Gemeinde trotz Verweigerung des Einvernehmens; Zulässigkeit eines Asylbewerberheims im Mischgebiet

VGH Bayern, vom 28.04.1982 - Aktenzeichen 2 CE 82 A.469

DRsp Nr. 1996/17970

Fehlender Unterlassungsanspruch der Gemeinde trotz Verweigerung des Einvernehmens; Zulässigkeit eines Asylbewerberheims im Mischgebiet

1. Die Gemeinde hat keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Bauherrn auf Unterlassung eines Vorhabens, auch wenn sie ihr Einvernehmen nicht erteilt hat. 2. Ein Ausspruch, die Bauaufsichtsbehörde zu verpflichten, durch geeignete bauaufsichtliche Maßnahmen die Änderung der Nutzung zu verhindern, solange das gemeindliche Einvernehmen hierzu weder erteilt noch ersetzt ist, dürfte nur erlassen werden, wenn die Antragstellerin glaubhaft gemacht hätte, daß die einstweilige Anordnung nötig erscheint, insbesondere um hinsichtlich ihrer Planungshoheit wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. 3. a) Im Einzelfall können zwar die generell nach § 6 BauNVO in einem Mischgebiet zulässigen Anlagen unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können (§ 15 Abs. 1 BauNVO). b) Eine Unterkunft für 100 Asylbewerber braucht in einem als Mischgebiet zu beurteilenden Bereich nicht unzulässig zu sein.

Normenkette:

BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 3; BBauG § 36 Abs. 1; BauNVO § 6; BauNVO § 15 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 1;
Fundstellen
BRS 39 Nr. 68
BRS 39 Nr. 99
DRsp V(527)69Nr. 9