Fehlender Unterlassungsanspruch der Gemeinde trotz Verweigerung des Einvernehmens; Zulässigkeit eines Asylbewerberheims im Mischgebiet
VGH Bayern, vom 28.04.1982 - Aktenzeichen 2 CE 82 A.469
DRsp Nr. 1996/17970
Fehlender Unterlassungsanspruch der Gemeinde trotz Verweigerung des Einvernehmens; Zulässigkeit eines Asylbewerberheims im Mischgebiet
1. Die Gemeinde hat keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Bauherrn auf Unterlassung eines Vorhabens, auch wenn sie ihr Einvernehmen nicht erteilt hat.2. Ein Ausspruch, die Bauaufsichtsbehörde zu verpflichten, durch geeignete bauaufsichtliche Maßnahmen die Änderung der Nutzung zu verhindern, solange das gemeindliche Einvernehmen hierzu weder erteilt noch ersetzt ist, dürfte nur erlassen werden, wenn die Antragstellerin glaubhaft gemacht hätte, daß die einstweilige Anordnung nötig erscheint, insbesondere um hinsichtlich ihrer Planungshoheit wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.3. a) Im Einzelfall können zwar die generell nach § 6BauNVO in einem Mischgebiet zulässigen Anlagen unzulässig sein, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können (§ 15 Abs. 1BauNVO).b) Eine Unterkunft für 100 Asylbewerber braucht in einem als Mischgebiet zu beurteilenden Bereich nicht unzulässig zu sein.