LAG Hamm - Urteil vom 21.09.2006
8 Sa 437/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 160
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1165/05

Fehlerhafte Sozialauswahl zulasten eines älteren Arbeitnehmers bei Nichtbeachtung schlechterer Chancen auf dem Arbeitsmarkt

LAG Hamm, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 437/06

DRsp Nr. 2007/944

Fehlerhafte Sozialauswahl zulasten eines älteren Arbeitnehmers bei Nichtbeachtung schlechterer Chancen auf dem Arbeitsmarkt

»Der dem Arbeitgeber bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG zustehende Beurteilungsspielraum ist überschritten, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer schematischen Anwendung der sog. "Hammer Tabelle" die Tatsache unberücksichtigt lässt, dass ein 50 Jahre alter ungelernter Arbeitnehmer im Verhältnis zu einem 31 Jahre alten vergleichbaren Arbeitnehmer schlechtere Aussichten hat, eine neue Anstellung zu finden. Allein die längere Betriebszugehörigkeit des jüngeren Arbeitnehmers von zehn gegenüber sieben Jahren kann den Gesichtspunkt der deutlich schlechteren Arbeitsmarktchancen des älteren Arbeitnehmer nicht kompensieren.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1954 geborene, verheiratete und gegenüber seiner 14 Jahre alten Tochter unterhaltspflichtige Kläger, welcher seit dem Jahre 1998 im Betrieb der Beklagten als Produktionshelfer gegen einen Stundenlohn von 12,01 EUR brutto beschäftigt ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 29.08.2005 mit Wirkung zum 31.10.2005. Ferner macht der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits geltend.