BVerwG - Urteil vom 21.03.1996
4 C 19.94
Normen:
BNatSchG § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 ; BayNatSchG Art. 6a ; FStrAbG § 1 Abs. 2 ; FStrG § 1 Abs. 1 § 17 Abs. 1, Abs. 6c ; Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40); UVPG § 22 ;
Fundstellen:
BVerwGE 100, 370
Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 113
DÖV 1997, 84
DVBl 1996, 907
NuR 1996, 589
NVwZ 1996, 1016
NZV 1997, 52
UPR 1996, 339
VRS 92, 302
ZUR 1996, 320
Vorinstanzen:
VGH Bayern - Urteil vom 05.07.1994 - 8 A 93.40056 - 8 A 93.40057 - 8 A 93.40061,

Fernstraßenrecht: Fernstraßenrechtliche Planfeststellung und Umweltverträglichkeitsprüfung, Mängel im Abwägungsvorgang, Alternativprüfung

BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 4 C 19.94

DRsp Nr. 1996/28817

Fernstraßenrecht: Fernstraßenrechtliche Planfeststellung und Umweltverträglichkeitsprüfung, Mängel im Abwägungsvorgang, Alternativprüfung

»1. Darf ein Planfeststellungsbeschluß gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG nicht aufgehoben werden, weil erhebliche Mängel der Abwägung durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, so hat das Gericht statt der beantragten Aufhebung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und dessen Nichtvollziehbarkeit festzustellen.2. Ein Autobahnabschnitt, für den die Planfeststellung durch Einreichung des Antrags bei der Planfeststellungsbehörde vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-Richtlinie (85/337/EWG) am 3. Juli 1988 eingeleitet worden ist, bedurfte auch dann keiner (förmlichen) Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie oder dem UVP-Gesetz, wenn nach Ablauf der Frist die Planunterlagen unter Wahrung der Identität des Vorhabens geändert und nach erneuter öffentlicher Bekanntmachung ausgelegt worden sind.