VGH Bayern - Urteil vom 19.04.2005
8 A 05.40022
Normen:
BV (Verfassung des Freistaates Bayern) Art. 11 Abs. 2; FStrG § 16; FStrG § 17; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 26 Abs. 2; BayLplG (Landesplanungsgesetz Bayern) Art. 23; ROG § 4; ROG § 15;
Fundstellen:
BayVBl 2006, 765
NuR 2006, 450
NVwZ-RR 2006, 432
UPR 2006, 74

Fernstraßenrecht: Rügerecht der planbetroffenen Gemeinde

VGH Bayern, Urteil vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 8 A 05.40022

DRsp Nr. 2009/18468

Fernstraßenrecht: Rügerecht der planbetroffenen Gemeinde

Eine von einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung betroffene Gemeinde ist nur eingeschränkt rügeberechtigt. Sie kann die Wahl einer bestimmten Trasse nicht mit dem Einwand abwehren, diese gehe auf eine rechtswidrige landesplanerische Zielbestimmung zurück.

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BV (Verfassung des Freistaates Bayern) Art. 11 Abs. 2; FStrG § 16; FStrG § 17; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 26 Abs. 2; BayLplG (Landesplanungsgesetz Bayern) Art. 23; ROG § 4; ROG § 15;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 7. März 2002 (im Folgenden: PFB) für den Neubau der Autobahn A ... (im Folgenden: A ...) im Teilabschnitt F./P. von Bau-km 10 + 755 bis Bau-km 16 + 980 im Zuge der geplanten Autobahnverbindung M.-M.-S.-P. Die im Endausbau insgesamt rund 150 km lange A ... soll die Landeshauptstadt M. mit dem südostbayerischen Raum verbinden. Sie beginnt im östlichen Stadtgebiet von M., ist am Autobahnkreuz M. ... mit der Autobahn A ... verknüpft und soll an ihrem Ende in P. in die bestehende Autobahn A 3 münden; dort besteht auch Anschluss an das österreichische Autobahnnetz.