BGH - Urteil vom 12.11.1987
I ZR 97/86
Normen:
UWG § 7 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR UWG § 7 Abs. 1 Einzelhandel 1
BauR 1988, 233
DRsp II(236)312f
GRUR 1988, 316
MDR 1988, 468
NJW 1988, 1847
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Fertighaus; Begriff des Warenverkaufs im Einzelhandel; Verkaufsangebot für Fertighäuser

BGH, Urteil vom 12.11.1987 - Aktenzeichen I ZR 97/86

DRsp Nr. 1992/2817

Fertighaus; Begriff des Warenverkaufs im Einzelhandel; Verkaufsangebot für Fertighäuser

»Das Verkaufsangebot eines Herstellers von Fertighäusern zum Preis von 178.710,-- DM (ab Oberkante Kellerdecke) ist kein Warenverkauf "im Einzelhandel" im Sinn des § 7 Abs. 1 UWG n. F..«

Normenkette:

UWG § 7 Abs.1;

Tatbestand:

Die Beklagte warb in einer Tageszeitung am 24./25. März 1984 für ein Haus, das sie als "H Haus P 129 inkl. Massivdach" zum Preis von 178.710,-- DM (ab Oberkante Kellerdecke) mit dem Zusatz "Frühlingsaktion bis 1. Mai, 84 " anbot.

Der Kläger, eine Vereinigung von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat diese Anzeige der Beklagten beanstandet, da die Werbung der Beklagten für das angebotene Fertighaus eine unzulässige Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel sei, die gegen § 1 Abs. 1 der SonderveranstaltungsAO vom 4. Juli 1935 verstoße.

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, mit der Werbung für das Fertighaus eine Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel angekündigt zu haben.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt,

es bei Vermeidung gesetzlicher Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für Eigenheime zu werben:

"H Haus P 129 inkl. Massivdach DM 178.710,-- (ab Oberkante Kellerdecke) Frühlingsaktion bis 1. Mai ï84..."

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.