BGH - Urteil vom 05.10.2000
III ZR 71/00
Normen:
BauGB § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 2, § 58 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 1849
NJW 2001, 1138
NZBau 2001, 89
UPR 2001, 117
WM 2000, 2390
ZfBR 2001, 123
ZfIR 2001, 66
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Festlegung des Umlegungsgebiets und Durchführung der Umlegung

BGH, Urteil vom 05.10.2000 - Aktenzeichen III ZR 71/00

DRsp Nr. 2000/8181

Festlegung des Umlegungsgebiets und Durchführung der Umlegung

»1. Zur Ermessensausübung bei der Festlegung des Umlegungsgebiets, wenn im Geltungsbereich des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die Umlegung dienen soll, in bezug auf den Stand der Erschließung bzw. den Bedarf an Flächen für die öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschiedlich betroffen sind. 2. Führt die Umlegungsstelle die Umlegung zur Verwirklichung eines Bebauungsplans (ermessensfehlerfrei) in einem einheitlichen Umlegungsgebiet durch, obwohl in bezug auf den Stand der Erschließung bzw. dem Bedarf an Flächen für die öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschiedlich betroffen sind, so kann sich bei der Berechnung der Verteilungsmasse und der Verteilung nach Flächen die Notwendigkeit ergeben, Flächenabzüge (§ 55 Abs. 2 BauGB) wie auch Flächenbeiträge (§ 58 Abs. 1 BauGB) in den jeweiligen Teilbereichen unterschiedlich anzusetzen.«

Normenkette:

BauGB § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 2, § 58 Abs. 1 ;

Tatbestand: