OLG Koblenz - Urteil vom 08.12.1999
5 U 209/99
Normen:
BGB § 632 Abs. 2, § 638 Abs. 1 ; VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 322/92

Festpreis-Minderleistung; Verjährung; Mangel; Mangelfolgeschäden

OLG Koblenz, Urteil vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 5 U 209/99

DRsp Nr. 2001/13821

Festpreis-Minderleistung; Verjährung; Mangel; Mangelfolgeschäden

»1. Vereinbaren die Bauvertragsparteien einen Festpreis und kommt es sodann zu Minderleistungen des Bauunternehmens, so kann der Bauherr nicht ohne Weiteres eine Herabsetzung des Preises verlangen. Einen solchen Anspruch hat er erst dann, wenn die Minderleistung ein solches Ausmaß erreicht, dass eine gravierende Äquivalenzstörung vorliegt.2. Die 5-jährige Verjährungsfrist betrifft Mängel, die am Werk selbst eintreten und auch solche Folgeschäden, die in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit Werkmängeln stehen. In 30 Jahren verjähren dagegen entfernte Mangelfolgeschäden (z.B. Mietausfall wegen Wasserschadens infolge fehlerhaften Gefälles von Loggien).«

Normenkette:

BGB § 632 Abs. 2, § 638 Abs. 1 ; VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1;

Tatbestand: