BVerwG - Beschluss vom 23.10.2006
4 BN 1.06
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 N 04.2476

Festsetzung bestimmter Arten von Nutzungen im Bebauungsplan; Regelung der Größe der Anlagen [Verkaufs- und Geschossfläche von Handelsbetrieben]

BVerwG, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 4 BN 1.06

DRsp Nr. 2006/28521

Festsetzung bestimmter Arten von Nutzungen im Bebauungsplan; Regelung der Größe der Anlagen [Verkaufs- und Geschossfläche von Handelsbetrieben]

1. Der Gemeinde ist es nicht grundsätzlich verwehrt, die Zulässigkeit auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs- und Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich zu regeln. 2. Den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung allerdings nur, wenn durch die Größenangabe bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder die Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche trägt die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9;

Gründe: