OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2012
19 E 1116/11
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 6769/09

Festsetzung des Auffangwerts als Streitwert

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 19 E 1116/11

DRsp Nr. 2023/6428

Festsetzung des Auffangwerts als Streitwert

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat als Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt. Auch der Senat bemisst die Bedeutung einer Pass- oder Personalausweisbeschränkung, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.

OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2009 - 19 B 1239/09 -.