LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.07.2018
L 7 BA 1871/18 B
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BA 44/18

Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen VerfahrenEntscheidung über Beschwerden durch den Berichterstatter des LSG

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2018 - Aktenzeichen L 7 BA 1871/18 B

DRsp Nr. 2018/12666

Festsetzung des Streitwertes im sozialgerichtlichen Verfahren Entscheidung über Beschwerden durch den Berichterstatter des LSG

Über Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwertes durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts entscheidet das Landessozialgericht durch den Berichterstatter allein.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 4. Mai 2018 abgeändert und der Streitwert für das Verfahren S 3 BA 44/18 auf 41.396,37 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Sozialgericht Heilbronn (SG) für ein erstinstanzliches Klageverfahren, das eine Untätigkeitsklage betraf.