LAG Hamburg - Beschluss vom 22.02.2023
7 Ta 2/23
Normen:
GKG § 42 Nr. 2; BetrVG 3 99; BetrVG § 111; Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Teil II Nr. 14.4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 9/22

Festsetzung des Streitwertes in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG nach billigem ErmessenVorrang eines objektiv feststellbaren Wertes vor einer Festsetzung nach billigem ErmessenStreitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit

LAG Hamburg, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 7 Ta 2/23

DRsp Nr. 2023/7276

Festsetzung des Streitwertes in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG nach billigem Ermessen Vorrang eines objektiv feststellbaren Wertes vor einer Festsetzung nach billigem Ermessen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit

Der Gegenstandswert in Beschlussverfahren mit dem Streitgegenstand einer Versetzung als personeller Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 BetrVG beträgt im Regelfall eine Bruttomonatsvergütung des von der Versetzung betroffenen Beschäftigten.

1. Betrifft der Antrag des Betriebsrats einen Anspruch betriebsverfassungsrechtlicher, also kollektiver Art, ist er nicht vermögensrechtlicher Natur. In Ermangelung spezifischer Wertvorschriften ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. 2. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG grundsätzlich erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. 3. Die auf der Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission hat einen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeitet. Dieser entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung, stellt aber eine ausgewogene und mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Orientierung für die Arbeitsgerichte dar.