OLG Bamberg - Beschluss vom 28.06.2018
4 W 36/18
Normen:
ZPO § 485 Abs. 1; ZPO § 487 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 OH 2031/14

Festsetzung des Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 4 W 36/18

DRsp Nr. 2019/7960

Festsetzung des Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens

1. Bei der Festsetzung des Streitwerts für das selbständige Beweisverfahren sind für Mangelbehauptungen, die sich nicht bestätigt haben, geschätzte Mangelbeseitigungskosten zugrunde zu legen. 2. Maßgeblich für die Schätzung sind diejenigen Kosten, die sich ergeben hätten, wenn die behaupteten Mängel festgestellt worden wären.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 24.01.2018, Az. 14 OH 2031/14, abgeändert:

Der Wert des Beweisverfahrens wird auf 334.258,00 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 485 Abs. 1; ZPO § 487 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Abänderung des vom Landgericht Würzburg auf 667.750,00 Euro festgesetzten Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens 14 OH 2031/14.

Die Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift vom 28.10.2014 101 Mängel aufgeführt und um Überprüfung gebeten, ob die genannten Mängel vorliegen, auf welcher Ursache sie beruhen und welche Kosten durch die jeweilige fachgerechte Mangelbeseitigung voraussichtlich entstehen. Den Streitwert hat die Antragstellerin vorläufig mit 50.000,- Euro beziffert.