LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.03.2018
4 Ta 466/17
Normen:
GKG §§ 63 Abs. 3, 68; RVG § 32; Nr. 1000 VV- RVG; ZPO § 415; ZPO § 416;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 15
LAGE GKG 2004 § 42 Nr. 20
NZA-RR 2018, 495
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1689/17

Festsetzung des Streitwerts eines gerichtlichen VergleichsBindung des Gerichts an die Wertung der Parteien

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 466/17

DRsp Nr. 2018/5526

Festsetzung des Streitwerts eines gerichtlichen Vergleichs Bindung des Gerichts an die Wertung der Parteien

1. Ob Streit oder Ungewissheit über ein anderweitiges Rechtsverhältnis iSv. Nr. 1000 VV- RVG bestand, über das ein gerichtlicher Vergleich eine Regelung getroffen hat, kann von den Parteien des Vergleichs nicht mit bindender Wirkung für die Streitwertfestsetzung "vereinbart" werden. Dies ist vielmehr für die Streitwertfestsetzung jeweils nach objektiven Maßstäben festzustellen.2. Die Gewährung einer Outplacement-Beratung in einem gerichtlichen Vergleich zur Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits führt nur dann zu einem Mehrwert des Vergleichs, wenn über einen Rechtsanspruch gerade in Bezug auf die Outplacement-Beratung Streit oder Ungewissheit bestand. Auch in diesem Fall führt die Regelung allerdings nicht zu einem Mehrwert, wenn der Arbeitnehmer anstelle der Outplacement-Beratung den dafür vorgesehenen Betrag beanspruchen kann; in diesem Fall handelt es sich der Sache nach um eine Erhöhung der Abfindung iSv. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.3. Zur Frage, unter welchen Umständen eine - auch verschlechternde - Änderung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen gem. § 63 Abs. 3 GKG auch noch nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 04.10.2017 teilweise abgeändert: