LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.09.2018
L 5 P 28/18 B
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; SGB XI § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 P 139/17

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Zusammenfassung mehrerer Maßnahmen in einem Maßnahmenbescheid nach § 115 Abs. 2 SGB XI

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2018 - Aktenzeichen L 5 P 28/18 B

DRsp Nr. 2018/12569

Festsetzung des Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Zusammenfassung mehrerer Maßnahmen in einem Maßnahmenbescheid nach § 115 Abs. 2 SGB XI

Werden mehrere Maßnahmen in einem Maßnahmenbescheid nach § 115 Abs. 2 SGB XI zusammengefasst, bildet jede Maßnahme einen eigenständigen Streitgegenstand für den der Regelstreitwert anzusetzen ist. Der Streitwert insgesamt ergibt sich sodann aus der Addition der einzelnen Streitwerte nach § 39 Abs. 1 GKG.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 12.07.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; SGB XI § 115 Abs. 2;

Gründe