OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 1 K 2245/99
DRsp Nr. 2001/3388
Festsetzung eines besonderen Wohngebiets)
»1. Die Festsetzung eines besonderen Wohngebiets ist nicht gerechtfertigt, wenn die vorhandene Wohnbebauung so dominiert, daß sich das Gebiet nach seiner Nutzungsstruktur von einem allgemeinen Wohngebiet nur unwesentlich unterscheidet. Gleiches gilt, wenn Gewerbebetriebe nicht oder nur in geringer Anzahl ohne nennenswerten Einfluß auf die Eigenart des Gebietes vorhanden sind.2. Eine Gliederung, die die das besondere Wohngebiet mitprägenden gewerblichen Nutzungen vollständig ausschließt oder unzumutbar einschränkt, verstößt gegen die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nach § 4a Abs. 1 S. 2 BauNVO.3. Der Ausschluß von Räumen und Gebäuden für freie Berufe nach § 1 Abs. 5BauNVO verfehlt den Zweck des besonderen Wohngebiets.«