OVG Hamburg - Urteil vom 13.06.2012
2 E 2/08.N
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 172 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 2013, 388

Festsetzung eines Erhaltungsbereichs zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auch für einzelne bauliche Anlagen

OVG Hamburg, Urteil vom 13.06.2012 - Aktenzeichen 2 E 2/08.N

DRsp Nr. 2013/2966

Festsetzung eines Erhaltungsbereichs zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auch für einzelne bauliche Anlagen

1. Ein Erhaltungsbereich kann zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auch für einzelne bauliche Anlagen festgesetzt werden. Wenn die Anlage das Stadt- oder Ortsbild selbst nicht prägt, setzt dies voraus, dass sie jedenfalls in sonstiger Weise von spezifischer städtebaulicher Bedeutung ist.2. Eine einzelne stadt- oder ortshistorisch bedeutsame bauliche Anlage ist bodenrechtlich dann erhaltenswert, wenn sie - optisch - eine stadtgestalterische Aufgabe erfüllt, indem sie die Umgebung räumlich mitgestaltet und zur Unverwechselbarkeit der Ansicht eines Ortsteils, Platzes oder Straßenzugs beisteuert.

Tenor

Die Verordnung über den Bebauungsplan S. wird für unwirksam erklärt, soweit sie für das Grundstück A.-Str. 10 einen Erhaltungsbereich festsetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. der beizutreibenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 172 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand