Die Verordnung über den Bebauungsplan S. wird für unwirksam erklärt, soweit sie für das Grundstück A.-Str. 10 einen Erhaltungsbereich festsetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. der beizutreibenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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