LAG Hamm - Beschluss vom 02.11.2018
8 Ta 333/18
Normen:
BGB § 779; ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1026/17

Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufnahme eines Arbeitszeugnisses

LAG Hamm, Beschluss vom 02.11.2018 - Aktenzeichen 8 Ta 333/18

DRsp Nr. 2019/4920

Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aufnahme eines Arbeitszeugnisses

Die Aufnahme einer Regelung zur Erteilung und Gestaltung eines Arbeitszeugnisses in einem Vergleich im Bestandsschutzverfahren rechtfertigt keinen Vergleichsmehrwert, wenn die Frage der Erteilung des Zeugnisses als solche wie die vereinbarte Gesamtbeurteilung und die Gestaltung bestimmter Passagen zwischen den Parteien nicht im Streit stand.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 5. Juni 2018 - 3 Ca 1026/17 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten und Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 779; ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Wertfestsetzung für ein durch Prozessvergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO erledigtes Bestandsschutzverfahren.

I.