BGH - Urteil vom 09.04.1987
III ZR 181/85
Normen:
GG Art. 14 ; PrEnteigG § 21; PrEnteigG § 26; PrEnteigG § 42 Abs.1 S.2;
Fundstellen:
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 7
BGHR Pr EnteigG § 42 Abs. 1 Satz 2 Enteignungsverfahren 1
BGHZ 100, 329
BRS 53 Nr. 112
BauR 1987, 429
DRsp V(522)220a-b
DÖV 1987, 740
MDR 1987, 742
NJW 1987, 3200
RdL 1987, 86
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Festsetzung im Rahmen eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens und anschließendem freihändigen Erwerb des benötigten Geländes

BGH, Urteil vom 09.04.1987 - Aktenzeichen III ZR 181/85

DRsp Nr. 1992/3159

Festsetzung im Rahmen eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens und anschließendem freihändigen Erwerb des benötigten Geländes

»Die Entschädigungsvorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 2 PreußEnteigG findet nur Anwendung, wenn ein förmliches Enteignungsverfahren eingeleitet war. Der Erlaß eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses und anschließender Verhandlungen über den freihändigen Erwerb des für das Straßenbauvorhaben benötigten Geländes reichen für die Anwendung der Vorschrift nicht aus.«

Normenkette:

GG Art. 14 ; PrEnteigG § 21; PrEnteigG § 26; PrEnteigG § 42 Abs.1 S.2;

Tatbestand:

Die Klägerin, die eine Schneidwarenfabrik betreibt, verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht von der beklagten Stadt den Ersatz von Schäden und nutzlosen Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Grundstücksveräußerung und Betriebsverlagerung entstanden sind.