OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 16.06.2000
10 B 408/00
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 4 ; BauNVO 1977 § 17 Abs. 2 ; BauGB § 31 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 63, 801
BauR 2001, 217

Festsetzung von Gartenhofhäusern; Nachbarschutz aufgrund von rechtlich nicht abgesicherten Vorstellungen des Bauträgers)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 10 B 408/00

DRsp Nr. 2001/5068

Festsetzung von Gartenhofhäusern; Nachbarschutz aufgrund von rechtlich nicht abgesicherten Vorstellungen des Bauträgers)

»1. Zur Funktionslosigkeit einer planerisch festgesetzten Bauweise "Gartenhofhäuser". 2. Der Gesichtspunkt der "Schicksalsgemeinschaft" unter Nachbarn kann nur dann zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit gegenüber baulichen Veränderungen führen, wenn diese "Schicksalsgemeinschaft" ihre Grundlage in öffentlich-rechtlichen, Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmenden Maßgaben findet. Die bei Kauf eines Hauses (hier: Winkelbungalow mit Flachdach in einer Hausgruppe) vorgefundenen und nicht weitergehend vor Veränderungen zivilrechtlich abgesicherten konzeptionellen Vorstellungen des damaligen Bauträgers reichen hierfür nicht.«

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 4 ; BauNVO 1977 § 17 Abs. 2 ; BauGB § 31 Abs. 2 ;
Fundstellen
BRS 63, 801
BauR 2001, 217