VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 23.10.1997
5 S 1596/97
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4; BauNVO § 23 Abs. 5;
Fundstellen:
BauR 1998, 521
BRS 59 Nr. 126
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 23.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1344/96

Festsetzungen über den Ausschluß von Garagen in einem Bebauungsplan; Nachbarschützende Wirkung einer Baugrenze

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 23.10.1997 - Aktenzeichen 5 S 1596/97

DRsp Nr. 1998/17525

Festsetzungen über den Ausschluß von Garagen in einem Bebauungsplan; Nachbarschützende Wirkung einer Baugrenze

1. Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die die Zulassung von Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausschließen, können auch allein durch zeichnerische Ausweisungen erfolgen, sofern sich ihnen eindeutig ein entsprechender Wille des Satzungsgebers entnehmen läßt. 2. Eine Baugrenze entfaltet nachbarschützende Wirkung regelmäßig nur für die ihr rechtwinklig vorgelagerte Grundstücksfläche, nicht jedoch in ihrer gedachten Verlängerung (wie VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 10.11.1994 - 3 S 1967/94- ).

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4; BauNVO § 23 Abs. 5;

Gründe:

Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.