Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.10.2011, Az.
abgeändert,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.06.2010, Az.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
2.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 56 % und der Beklagte 44 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis. Diese trägt der Beklagte.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 54 % und der Beklagte 46 %.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert erster Instanz: Klage: 12.736,89 €
Widerklage: 10.102,87 €
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