OLG Stuttgart - Urteil vom 29.05.2012
10 U 142/11
Normen:
BGB § 134 Hs. 2; BGB § 631; BGB § 632; HOAI § 4 Abs. 3a.F.;
Fundstellen:
IBR 2012, 400
BauR 2012, 1442
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 184/10
LG Stuttgart, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 184/10

Feststellung der Anwendungmöglichkeit der HOAI durch eine objektbezogene Beurteilung; Anforderungen an eine Dämpfung der Baukosten und eines daraus folgenden Mietanstiegs als Zweck der HOAI; Möglichkeit zur Heranziehung von Bewertungsmerkmalen der HOAI zur Beurteilung des Vorliegens von außergewöhnlichen Leistungen i.S.d. § 4 Abs. 3 HOAI a.F.

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 10 U 142/11

DRsp Nr. 2015/21277

Feststellung der Anwendungmöglichkeit der HOAI durch eine objektbezogene Beurteilung; Anforderungen an eine Dämpfung der Baukosten und eines daraus folgenden Mietanstiegs als Zweck der HOAI; Möglichkeit zur Heranziehung von Bewertungsmerkmalen der HOAI zur Beurteilung des Vorliegens von außergewöhnlichen Leistungen i.S.d. § 4 Abs. 3 HOAI a.F.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.10.2011, Az. 18 O 184/10, in der Fassung vom 08.11.2011

abgeändert,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.06.2010, Az. 18 O 184/10 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 56 % und der Beklagte 44 % mit Ausnahme der Kosten der Säumnis. Diese trägt der Beklagte.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 54 % und der Beklagte 46 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert erster Instanz: Klage: 12.736,89 €

Widerklage: 10.102,87 €