Gründe
Die mit Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2017 einem gesonderten Beschluss vorbehaltene Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Mangels genügender Anhaltspunkte für die sich aus dem Antrag für die Klägerin ergebende Bedeutung der Sache war für jeden der von der Klägerin in ihrem Antrag vor dem Verwaltungsgericht benannten Vermögenswerte der Auffangwert in Höhe von 5 000 € anzusetzen. Dies entspricht der Praxis des Senats in vermögensrechtlichen Verfahren, in denen ohne Bezifferung des Wertes des zurückverlangten Vermögenswertes oder einer erstrebten Geldleistung lediglich die Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung der klagenden Partei begehrt wird (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. August 2016 - 8 B 17.15 - juris Rn. 7 und vom 2. November 2016 - 8 B 15.15 - juris Rn. 21).