I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Sie ist Eigentümerin des 809 qm großen und seit 1956 bebauten Grundstücks M.-G.-Straße 7 in N. . Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des am 12. Februar 1962 genehmigten Bebauungsplans "B.-Straße-Sch.-Straße"; es grenzt an den östlichen Teil der M.-G.-Straße und im Westen an den M.-P.-Weg, der quer zur M.-G.-Straße verläuft und diese Straße in einen westlichen und einen östlichen Teil teilt.
Im östlichen Teil der M.-G.-Straße wurden im Jahre 1969 Straßenbauarbeiten durchgeführt. Mit Bescheid vom 16. Juli 1970 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag von 4.442,26 DM heran.
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