BVerwG - Urteil vom 26.01.1979
IV C 52.76
Normen:
BBauG § 128 Abs. 1 Nr. 2; BBauG § 128 Abs. 2; BBauG § 133 Abs. 2; BBauG § 133 Abs. 4; VwGO § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1979, 313
BRS 37 Nr. 172
Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 67
Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 118
DÖV 1979, 602
MDR 1979, 783
ZKF 1981, 93
ZMR 1980, 94
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 27.02.1974 - Vorinstanzaktenzeichen IV 68/72
VGH Baden-Württemberg, vom 19.01.1976 - Vorinstanzaktenzeichen II 956/74

Feststellungs- und Beweislast im Verwaltungsstreitverfahren; Endgültige Herstellung unter der Geltung alten Rechts; Maßgeblichkeit eines Bebauungsplans für die Herstellung; Unaufklärbarkeit des Planinhalts

BVerwG, Urteil vom 26.01.1979 - Aktenzeichen IV C 52.76

DRsp Nr. 2009/19430

Feststellungs- und Beweislast im Verwaltungsstreitverfahren; Endgültige Herstellung unter der Geltung alten Rechts; Maßgeblichkeit eines Bebauungsplans für die Herstellung; Unaufklärbarkeit des Planinhalts

Steht fest, daß unter der Geltung des alten Rechts eine funktionstüchtige Straße vorhanden war, ist aber offen, ob diese Straße dem Inhalt eines (nicht mehr auffindbaren) Bebauungsplans entsprach, so trägt die Gemeinde für den Fall der Unerweislichkeit des Planinhalts die Feststellungslast.

Normenkette:

BBauG § 128 Abs. 1 Nr. 2; BBauG § 128 Abs. 2; BBauG § 133 Abs. 2; BBauG § 133 Abs. 4; VwGO § 86 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Sie ist Eigentümerin des 809 qm großen und seit 1956 bebauten Grundstücks M.-G.-Straße 7 in N. . Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des am 12. Februar 1962 genehmigten Bebauungsplans "B.-Straße-Sch.-Straße"; es grenzt an den östlichen Teil der M.-G.-Straße und im Westen an den M.-P.-Weg, der quer zur M.-G.-Straße verläuft und diese Straße in einen westlichen und einen östlichen Teil teilt.

Im östlichen Teil der M.-G.-Straße wurden im Jahre 1969 Straßenbauarbeiten durchgeführt. Mit Bescheid vom 16. Juli 1970 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag von 4.442,26 DM heran.