BGH - Urteil vom 13.12.1984
I ZR 107/82
Normen:
ZPO § 256 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 467
NJW 1986, 1815
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hildesheim,

Feststellungsinteresse bei einem Wettbewerbsverstoß

BGH, Urteil vom 13.12.1984 - Aktenzeichen I ZR 107/82

DRsp Nr. 1996/5812

Feststellungsinteresse bei einem Wettbewerbsverstoß

»a) Ist das in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochene Unterlassungsgebot gegenstandslos geworden, weil es sich auf eine konkrete Omnibusfahrt zu einem bestimmten und nach Erlaß der Verfügung verstrichenen Datum bezogen hat, so fehlt für die Klage auf Feststellung der Unbegründetheit des Unterlassungsbegehrens das Feststellungsinteresse jedenfalls dann, wenn kostenrechtliche Auswirkungen der einstweiligen Verfügung im einfacheren und schnelleren (Kosten- ) Widerspruchsverfahren überprüft werden können. b) Für die Klage auf Feststellung, daß ein gegen den Kläger wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes geltend gemachter Unterlassungsanspruch nicht bestehe, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, ohne daß es darauf ankommt, ob der Kläger seinerseits auch auf Leistung in Form der Unterlassung weiterer, auf diesen angeblichen Anspruch gestützter Angriffe des Beklagten klagen könnte.«

Normenkette:

ZPO § 256 ;

Tatbestand: