OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2000
22 U 175/99
Normen:
ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1074
BauR 2000.,1074
NJW 2000, 2685
NJW-RR 2000, 973
NZBau 2000, 384
OLGReport-Düsseldorf 2000, 369
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 06.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 372/98

Feststellungsinteresse bei fehlender Abdichtung gegen drückendes Wasser

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2000 - Aktenzeichen 22 U 175/99

DRsp Nr. 2000/5773

Feststellungsinteresse bei fehlender Abdichtung gegen drückendes Wasser

1. Die Erwerber von Grundstücken mit darauf von dem Bauträger errichteten, im grundwassergefährdeten Bereich ohne Schutz gegen drückendes Wasser gegründeten Einfamilienhäusern haben ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß der Bauträger verpflichtet ist, sie vor Schäden durch eindringendes Grundwasser zu schützen, und ihnen Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, zu ersetzen hat.2. Ein alljährlicher Verzicht des Bauträgers auf die Erhebung der Verjährungseinrede für lediglich ein Jahr beseitigt das Feststellungsinteresse der Erwerber nicht.

Normenkette:

ZPO § 256 ;

Tatbestand