LG Detmold - Urteil vom 18.04.2012
10 S 169/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 437/09

Feststellungsinteresse bei fehlender Erwartung des Eintritts zukünftiger Schäden bei verständiger Wüdrigung der Umstände unter keinem denkbaren Gesichtspunkt

LG Detmold, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 10 S 169/11

DRsp Nr. 2013/10526

Feststellungsinteresse bei fehlender Erwartung des Eintritts zukünftiger Schäden bei verständiger Wüdrigung der Umstände unter keinem denkbaren Gesichtspunkt

Ein Feststellungsinteresse liegt nicht vor, wenn der Eintritt zukünftiger Schäden bei verständiger Würdigung der Umstände unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu erwarten ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 07.09.2011 abgeändert.

Der Antrag auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden der Klägerin wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 7/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/10 nach einem Gegenstandswert von 5.000 Euro.

Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt im Umfang der Anfechtung zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.