Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 07.09.2011 abgeändert.
Der Antrag auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden der Klägerin wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 7/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/10 nach einem Gegenstandswert von 5.000 Euro.
Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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