OLG Celle - Urteil vom 19.12.2006
16 U 127/06
Normen:
ZPO § 256 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 582
NJW-RR 2007, 676
NZBau 2007, 789
OLGReport-Celle 2007, 81
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 22.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 16/05

Feststellungsklage im Bauprozess

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 16 U 127/06

DRsp Nr. 2007/1454

Feststellungsklage im Bauprozess

»Für eine Feststellungsklage im Bauprozess besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis, weil entscheidende Fragen (Schadenshöhe, Möglichkeit der Beseitigung des Mangels, Unverhältnismäßigkeit) nicht geklärt werden und deshalb nicht zu erwarten ist, dass der Streit zur Höhe ohne einen weiteren Prozess beendet wird.«

Normenkette:

ZPO § 256 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die inzwischen insolvent gewordene Klägerin hat einen Restwerklohn von 394.712 DM eingeklagt, die Beklagten als Besteller haben knapp 80 Mängel geltend gemacht, die sich aus der Anlage B 4 in Verbindung mit dem Tatbestand (Seite 2) des angefochtenen Urteils ergeben und für jeden einzelnen Mangel die Beseitigungskosten bzw. angemessene Minderungsbeträge geschätzt, die sich auf deutlich mehr als 200.000 EUR belaufen. Im Anschluss an die Klageerwiderung - nachdem die Beklagten der von ihnen beauftragten Architektin zunächst den Streit verkündet hatten (Bl. 68) , haben sie auf Auflage des Gerichts (Bl. 356) im November 2001 (Bl. 385 ff.) diejenigen Mängel zusammengefasst, die ihrer Auffassung nach zum damaligen Zeitpunkt noch vorlagen und dazu teilweise die Beseitigungskosten geschätzt.