BVerwG - Beschluss vom 12.07.2006
4 B 49.06
Normen:
BauGB § 5 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BRS 70 Nr. 38
ZfBR 2006, 679
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 04.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1232/01
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 2672/03

Flächennutzungsplan als Deckmantel für eine Verhinderungsplanung [Windenergieanlagen]

BVerwG, Beschluss vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 4 B 49.06

DRsp Nr. 2006/20218

Flächennutzungsplan als "Deckmantel" für eine Verhinderungsplanung [Windenergieanlagen]

1. a) Der Planungsvorbehalt setzt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. b) Dagegen ist es einer Gemeinde verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden lassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schaffen.