VGH Baden-Württemberg, vom 06.07.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 2751/82
Flurbereinigung zur Errichtung eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge; Boxberg; Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, regional, sektoral; Verbesserung der Wirtschaftsstruktur; Wirtschaftskraft eines Unternehmens; Wohl der Allgemeinheit
BVerwG, vom 14.03.1985 - Aktenzeichen 5 C 130.83
DRsp Nr. 1992/5707
Flurbereinigung zur Errichtung eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge; "Boxberg"; Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, regional, sektoral; Verbesserung der Wirtschaftsstruktur; Wirtschaftskraft eines Unternehmens; Wohl der Allgemeinheit
1. Eine Flurbereinigung aus Anlaß einer städtebaulichen Maßnahme nach § 144f BBauG kann mit einr Regelflurbereinigung und einer Flurbereinigung zur Bereitstellung von Land in großem Umfange verbunden werden. 2. Die Bodenordnung für ein Prüfgelände für Kraftfahrzeuge kann nicht im Wege einer Regelflurbereinigung durchgeführt werden. 3. Eine städtebauliche Maßnahme im Sinne des § 144f BBauG kann die Festsetzung eines Sondergebietes für ein solches Prüfgelände in einem Bebauungsplan sein. 4. Eine Flurbereinigung nach § 144f BBauG darf nur angeordnet werden, wenn zur Verwirklichung der städtebaulichen Maßnahme außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens eine Enteignung dem Grunde nach zulässig wäre. Über die Enteignungszulässigkeit entscheidet die Behörde, die die Flurbereinigung anordnet. 5. Für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Wirtschaftsstruktur in einem bestimmten Gebiet und zur Bekämpfung regionaler oder sektoraler Arbeitslosigkeit kann eine Enteignung auch dann zulässig sein, wenn die Maßnahmen zugleich dem privaten Interesse eines Wirtschaftsunternehmens dienen.
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