BVerwG - Urteil vom 23.08.2006
10 C 4.05
Normen:
FlurbG § 37 § 44 § 45 ; BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ; FStrG § 17 Abs. 6 c Satz 1 ; VwGO § 98 § 137 Abs. 2 ; ZPO § 415 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 126, 303
DVBl 2007, 67
JZ 2007, 939
NVwZ-RR 2007, 85
UPR 2007, 455
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 10979/04

Flurbereinigungsplan; Abfindung; Landabfindung; Gestaltung der Abfindung; Gebot wertgleicher Abfindung; Gleichwertigkeitsprüfung; Gestaltungsermessen; Planungsentscheidung; Abwägungsgebot; Abwägungskontrolle; Planerhaltung; betriebswirtschaftliche Verhältnisse; Gleichbehandlung; Willkürverbot; Planwunsch; Entwicklungstendenzen; Entwicklungsperspektiven; Aussiedlungsabsichten; Standortentscheidung

BVerwG, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 10 C 4.05

DRsp Nr. 2006/27329

Flurbereinigungsplan; Abfindung; Landabfindung; Gestaltung der Abfindung; Gebot wertgleicher Abfindung; Gleichwertigkeitsprüfung; Gestaltungsermessen; Planungsentscheidung; Abwägungsgebot; Abwägungskontrolle; Planerhaltung; betriebswirtschaftliche Verhältnisse; Gleichbehandlung; Willkürverbot; Planwunsch; Entwicklungstendenzen; Entwicklungsperspektiven; Aussiedlungsabsichten; Standortentscheidung

»1. § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG enthält eine auf die Gestaltung der Landabfindung bezogene Ausformung des rechtsstaatlichen Abwägungsgebots. 2. Die planerische Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG ist mit dem Gebot wertgleicher Abfindung des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in spezifischer Weise verknüpft; eine wertgleiche Abfindung ist sowohl wesentlichstes Ziel der Abwägung als auch bindende Abwägungsvorgabe, deren Beachtung zugleich eine zweckmäßige Gestaltung der Abfindung gewährleistet. Diese spezifische Verknüpfung lässt für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung keinen Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren in der Abwägung geht.