OLG Köln - Beschluß vom 24.11.2000
16 Wx 123/00
Normen:
ZPO §§ 736, 738 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1154 (Ls)
BauR 2001, 1154 (Ls)
NJW-RR 2002, 519
OLGReport-Köln 2001, 105
ZfIR 2001, 144
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 244/99
AG Königswinter, - Vorinstanzaktenzeichen 10 II 34/98

Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer BGB-Gesellschaft, die Wohnungseigentümerin ist

OLG Köln, Beschluß vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 123/00

DRsp Nr. 2001/7306

Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer BGB -Gesellschaft, die Wohnungseigentümerin ist

Scheidet ein Gesellschafter aus einer BGB - Gesellschaft, die Wohnungseigentümerin ist, durch Kündigung aus und wird entsprechend dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, so wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters automatisch den übrigen Gesellschaftern zu, auch wenn noch keine entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgt ist. Der ausgeschiedene Gesellschafter ist auch dann, wenn er noch im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist, nicht berechtigt, weiterhin mit den verbliebenen Gesellschaftern das Stimmrecht der Gesellschaft in der Wohnungseigentümerversammlung auszuüben. Er ist trotz seiner Eintragung im Grundbuch deshalb auch nicht mehr zu den Wohnungseigentümerversammlungen einzuladen.

Normenkette:

ZPO §§ 736, 738 ;

Gründe: