I. Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin Restwerklohn in Höhe von 21.850 DM nebst Zinsen geltend gemacht hat, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am letzten Tag der bis zum 2. Juli 1998 verlängerten Berufungsbegründungsfrist in den Nachtbriefkasten der Darmstädter Justizbehörden eingelegt worden. Der Schriftsatz ist von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht unterschrieben worden.
II. Das Oberlandesgericht hat die Berufung gemäß § 519 Abs. 2 ZPO mit folgender Begründung als unzulässig verworfen:
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