BGH - Beschluß vom 13.07.2000
VII ZB 41/99
Normen:
ZPO § 519 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 2001, 915
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Form der Berufungsbegründung

BGH, Beschluß vom 13.07.2000 - Aktenzeichen VII ZB 41/99

DRsp Nr. 2000/6821

Form der Berufungsbegründung

Eine Rechtsmittelbegründungsschrift ist nur formwirksam, wenn der Prozeßbevollmächtigte den Schriftsatz mit seinem vollen Namen unterzeichnet hat. Die Abzeichnung mit einem Handzeichen genügt den Anforderungen nicht. Daher können dem Gericht irrtümlich zugeleitete beglaubigte Abschriften nicht als formwirksame Begründungsschrift angesehen werden.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin Restwerklohn in Höhe von 21.850 DM nebst Zinsen geltend gemacht hat, abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am letzten Tag der bis zum 2. Juli 1998 verlängerten Berufungsbegründungsfrist in den Nachtbriefkasten der Darmstädter Justizbehörden eingelegt worden. Der Schriftsatz ist von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht unterschrieben worden.

II. Das Oberlandesgericht hat die Berufung gemäß § 519 Abs. 2 ZPO mit folgender Begründung als unzulässig verworfen: