Form der gütlichen Beilegung eines baulandgerichtlichen Verfahrens
BGH, Beschluß vom 31.10.2002 - Aktenzeichen III ZR 13/02
DRsp Nr. 2002/17856
Form der gütlichen Beilegung eines baulandgerichtlichen Verfahrens
»a) Für die gütliche Beilegung eines baulandgerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, kommt sowohl eine Einigung in der Form des § 110 Abs. 2BauGB als auch ein Vergleich nach den Formvorschriften der Zivilprozeßordnung in Betracht.b) Zur Wahl der Form des Prozeßvergleichs in einem solchen Fall.«