VG Minden - Urteil vom 28.10.1999
2 K 2441/97
Normen:
BekanntmVO § 4; SchBG §§ 2, 3, 8;
Fundstellen:
BauR 2000, 532

Form der öffentlichen Bekanntmachung

VG Minden, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 2 K 2441/97

DRsp Nr. 2000/5586

Form der öffentlichen Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt der Gemeinde oder in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten Tageszeitungen vollzogen. Die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung ist durch die Hauptsatzung festzulegen. Danach genügt ein Aushang der zu veröffentlichenden Anordnung an der gemeindlichen Anschlagtafel für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung seit Inkrafttreten der BekanntmVO nicht mehr aus.

Normenkette:

BekanntmVO § 4; SchBG §§ 2, 3, 8;
Fundstellen
BauR 2000, 532