VG Minden, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 2 K 2441/97
DRsp Nr. 2000/5586
Form der öffentlichen Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt der Gemeinde oder in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten Tageszeitungen vollzogen. Die für die Gemeinde geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung ist durch die Hauptsatzung festzulegen. Danach genügt ein Aushang der zu veröffentlichenden Anordnung an der gemeindlichen Anschlagtafel für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung seit Inkrafttreten der BekanntmVO nicht mehr aus.