BGH - Urteil vom 14.06.1984
III ZR 41/83
Normen:
BBauG §§ 100, 153 ;
Fundstellen:
AgrarR 1984, 352
RdL 1984, 258
ZfBR 1985, 153
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Karlsruhe, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Form des Antrags auf Entschädigung im Ersatzland

BGH, Urteil vom 14.06.1984 - Aktenzeichen III ZR 41/83

DRsp Nr. 1996/14142

Form des Antrags auf Entschädigung im Ersatzland

»Der Antrag auf Entschädigung in Ersatzland ist in den Fällen des § 100 Abs. 1 und Abs. 4 BBauG schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde zu stellen, und zwar vor Beginn der mündlichen Verhandlung. Diese beginnt mit der Erörterung der Sache durch den Verhandlungsleiter. Gegen die Versäumung dieser Frist findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt (§ 153 BBauG).«

Normenkette:

BBauG §§ 100, 153 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Eigentümer der unbebauten Grundstücke Flst. Nr. 5307 (369 qm groß) und Flst. Nr. 5308 (778 qm groß) im Gewann "Lindenäcker" der Gemeinde Wiernsheim. Diese liegen am südlichen Rande, 50 m über dem Ortszentrum der Gemeinde auf einem nach Nord/Nordwest abfallenden Hang. Weiter südlich schließt sich Wald an.

In dem 1973 wirksam gewordenen Flächennutzungsplan der Gemeinde waren die Grundstücke als Flächen für einen Sportplatz, eine Schule und einen Kindergarten dargestellt. Der im August 1977 in Kraft getretene Bebauungsplan "Sportzentrum" weist die Grundstücke als Grünflächen für Sportplätze aus.