Mit der angegriffenen Verfügung vom 3. April 2006 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzuges, auf dem rund 7.000 m² großen Grundstück Nienhagen 2 in D. -E. (Flurstücke 302/11 und 302/13, Flur 3 der Gemarkung E.) einen Lagerplatz zu unterhalten, und gab ihr auf, diesen spätestens bis zum 5. Juli 2006, bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innerhalb von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung zu räumen.
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