OVG Niedersachsen - Beschluss vom 16.10.2006
1 ME 171/06
Normen:
NBauO § 89 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 356
NVwZ-RR 2007, 306

Formelle und materielle Illegalität bei Nutzungsuntersagungen - Ermessen, gerichtliches; Illegalität, formelle; Illegalität, materielle; Nutzungsuntersagung; Prüfungsumfang

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.10.2006 - Aktenzeichen 1 ME 171/06

DRsp Nr. 2008/2598

Formelle und materielle Illegalität bei Nutzungsuntersagungen - Ermessen, gerichtliches; Illegalität, formelle; Illegalität, materielle; Nutzungsuntersagung; Prüfungsumfang

»Stützt eine Bauaufsichtsbehörde ein Nutzungsverbot - jeweils tragend - sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität der Nutzung bzw. der baulichen Anlage, unterstellt sie damit diese zweifache Begründung auch dem gerichtlichen Prüfungsprogramm. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie den gerichtlichen Prüfungsumfang wiederum einschränken.«

Normenkette:

NBauO § 89 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

Mit der angegriffenen Verfügung vom 3. April 2006 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzuges, auf dem rund 7.000 m² großen Grundstück Nienhagen 2 in D. -E. (Flurstücke 302/11 und 302/13, Flur 3 der Gemarkung E.) einen Lagerplatz zu unterhalten, und gab ihr auf, diesen spätestens bis zum 5. Juli 2006, bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung innerhalb von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung zu räumen.