OLG Stuttgart - Urteil vom 27.11.2008
7 U 89/08
Normen:
AHB § 5 Nr. 2 Abs. 1; BGB § 305c; BGB § 307;
Fundstellen:
BauR 2009, 548
IBR 2009, 173
MDR 2009, 751
OLGReport-Stuttgart 2009, 276
VK 2009, 109-110
VersR 2009, 669
r+s 2009, 188
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 494/07

Formularmäßige Begrenzung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf maximal fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldete Schäden; Rechtsfolgen und Anforderungen an den Nachweis unverschuldeter Versäumung der Frist

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 7 U 89/08

DRsp Nr. 2009/24902

Formularmäßige Begrenzung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf maximal fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldete Schäden; Rechtsfolgen und Anforderungen an den Nachweis unverschuldeter Versäumung der Frist

1. Die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, ist als vertragliche Risikobegrenzung wirksam. 2. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, kann der Versicherer Deckungsschutz nicht versagen, wenn den Versicherungsnehmer nachweislich kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. 3. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, ist der Beweis fehlenden Verschuldens nicht geführt.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2008 (18 O 494/07) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kläger tragen jeweils 1/3 der Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in beiden Instanzen: 106.728,72 EUR