BGH - Urteil vom 11.05.1989
VII ZR 150/88
Normen:
BGB § 399 ;
Fundstellen:
BB 1989, 1442
BGHR BGB § 399 Abtretungsausschluß 1
BGHR ZPO § 51 Abs. 1 Prozeßstandschaft, gewillkürte 13
BauR 1989, 610
DB 1989, 2018
DRsp I(128)181a
MDR 1989, 985
NJW-RR 1989, 1104
WM 1989, 1227
ZfBR 1989, 199
ZfBR 1990, 136
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Kaiserslautern,

Formularmäßige Einschränkung der Abtretung einer Werklohnforderung

BGH, Urteil vom 11.05.1989 - Aktenzeichen VII ZR 150/88

DRsp Nr. 1992/1908

Formularmäßige Einschränkung der Abtretung einer Werklohnforderung

»Zur Vereinbarung von Ausschluß oder Zustimmungsbedürftigkeit der Abtretung einer Werklohnforderung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 102, 293, 300).«

Normenkette:

BGB § 399 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 116.494,17 DM nebst Zinsen. Sie führte als Subunternehmerin der Beklagten an zwei Wohngebäuden der US-Streitkräfte in L. Isolierungs-, Dämm- und Anstricharbeiten aus. In Ziffer 4 des diesen zugrundeliegenden, ein Auftragsvolumen von 651.019,80 DM brutto umfassenden Vertrages vom 16. September 1985 ist bestimmt:

"Gegenüber dem Angebot entfällt, kommt hinzu oder wird geändert:

Die Vertragsbedingungen des Staatsbauamtes K. sind ebenfalls bindend."

In Ziffer 23 der in Bezug genommenen Vertragsbedingungen des genannten Staatsbauamtes heißt es u.a.:

"23.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur unter folgenden Bedingungen abgetreten werden: