Die Klägerin begehrt die Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 116.494,17 DM nebst Zinsen. Sie führte als Subunternehmerin der Beklagten an zwei Wohngebäuden der US-Streitkräfte in L. Isolierungs-, Dämm- und Anstricharbeiten aus. In Ziffer 4 des diesen zugrundeliegenden, ein Auftragsvolumen von 651.019,80 DM brutto umfassenden Vertrages vom 16. September 1985 ist bestimmt:
"Gegenüber dem Angebot entfällt, kommt hinzu oder wird geändert:
Die Vertragsbedingungen des Staatsbauamtes K. sind ebenfalls bindend."
In Ziffer 23 der in Bezug genommenen Vertragsbedingungen des genannten Staatsbauamtes heißt es u.a.:
"23.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur unter folgenden Bedingungen abgetreten werden:
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