BGH - Urteil vom 06.04.1995
VII ZR 73/94
Normen:
AGBG § 11 Nr. 10a; BGB § 209;
Fundstellen:
BB 1995, 999
BauR 1995, 542
DRsp I(138)739Nr. I.4.c. (Ls)
MDR 1995, 690
NJW 1995, 1675
WM 1995, 988
ZfBR 1995, 202
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Itzehoe,

Formularmäßige Einschränkung der Gewährleistung des Bauträgers

BGH, Urteil vom 06.04.1995 - Aktenzeichen VII ZR 73/94

DRsp Nr. 1995/4220

Formularmäßige Einschränkung der Gewährleistung des Bauträgers

»1. a) Eine Klausel, die die Haftung des Bauträgers nicht von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig macht, ist nach § 11 Nr. 10 a AGBG auch dann unwirksam, wenn sie aufgrund ihrer sprachlichen Fassung die Gefahr begründet, daß der Klauselgegner sie dahin versteht, daß im Regelfall die gerichtliche Inanspruchnahme Dritter Voraussetzung für die subsidiäre Haftung des Bauträgers ist. b) Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertrages über den Erwerb einer neu errichteten Eigentumswohnung eine Klausel gemäß § 11 Nr. 10 a AGBG unwirksam, nach der der Bauträger "hilfsweise auf Gewährleistung" nur dann haftet, wenn "der Käufer die ihm abgetretenen Ansprüche aus tatsächlichen Gründen (z.B. Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Drittschuldners) nicht durchsetzen kann".